Seitenbereiche

Verpflegungsleistungen bei Beherbergungsumsätzen

/news_gastronomie/
Illustration

Umsatzsteuerrechtliches Aufteilungsgebot

Verpflegungsleistung als Nebenleistung

Während Umsätze im Zusammenhang mit der Zubereitung und dem Servieren von Speisen und Getränken dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, gilt für Beherbergungsleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat in 2009 entschieden (Urt. v. 15.01.2009, V R 9/06) dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung steuerbar ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 04.05.2010, IV D 2 - S 7100/08/10011 die Finanzämter angewiesen, das BFH Urteil bezüglich der Aussage, „dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist“, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Neue Auffassung der Finanzverwaltung

Nach dem neuen BMF Schreiben vom 09.12.2014, (Az. IV D 2 - S 7100/08/10011:009) gilt Folgendes: Nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die Verpflegungsleistungen gehören nicht dazu. Für diese hat der Hotelier infolgedessen den allgemeinen Steuersatz zu berechnen. Das BMF begründet die zwingende Aufteilung mit dem gesetzlich normierten Aufteilungsgebot. Dieses Gebot verdränge den Grundsatz, dass die (unselbstständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt.

Stand: 27. März 2015

Bild: magdal3na - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Singen sind wir auch im Raum Engen, Radolfzell, Konstanz & Tuttlingen für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Spitznagel & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

OK