Seitenbereiche

Doppelbesteuerung zulässig

/news_gastronomie/
Illustration

Erhebung von Vergnügungs- und Umsatzsteuer rechtmäßig

Vergnügungssteuer

Gastronomen sehen sich oftmals nicht nur mit der Umsatzsteuer, sondern auch mit der Vergnügungssteuer konfrontiert. Beide Steuern zusammen dürfen erhoben werden. Das haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt. Nach Auffassung des BVerwG sind Doppelbesteuerungen in Form von Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern mit Umsatzsteuer zulässig. Die Vergnügungssteuer erfüllt nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (Beschluss v. 19.08.2013, BN 1.13). Nach Auffassung des EuGH dürfen die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden (Urt. v. 24.10.2013, Rs. C-440/12).

Stand: 27. März 2014

Bild: peshkova - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Singen sind wir auch im Raum Engen, Radolfzell, Konstanz & Tuttlingen für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Spitznagel & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

OK