Seitenbereiche

Externe Qualitätssicherung Krankenhaus

/news_aerzte/
© nmann77 - Fotolia.com

Landesärztekammer übt keine unternehmerische Tätigkeit aus

Der Fall

Eine Landesärztekammer erbrachte gegen Entgelt diverse Leistungen im Bereich der externen Qualitätssicherung von Krankenhäusern. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, die Kammer würde hiermit unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätig werden. Grundsätzlich sind Ärztekammern nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit umsatzsteuerpflichtig.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Der BFH verneinte eine Umsatzsteuerpflicht. Denn die Landesärztekammer ist aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Bereich der externen Qualitätssicherung tätig geworden. Qualitätssicherung würde zu den ihr obliegenden originären Aufgaben zählen.

Keine Wettbewerbsverzerrung

Der BFH sah in der Freistellung der Kammer von der Umsatzsteuerpflicht keine größeren Wettbewerbsverzerrungen. Die Umsätze waren daher als nicht steuerbar zu behandeln (Urteil vom 10.2.2016, XI R 26/13).

Stand: 30. Mai 2016

Bild: nmann77 - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Singen sind wir auch im Raum Engen, Radolfzell, Konstanz & Tuttlingen für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Spitznagel & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

OK