Seitenbereiche

Die Zahnarztfrau in der Praxis

/news_aerzte/
© iggyphoto - Fotolia.com

Der Fall

Es handelte sich um einen ganz gewöhnlichen Fall. Die Frau (Klägerin) war gelernte Arzthelferin und von ihrem Mann in der Praxis angestellt. Die Krankenkasse wertete das Anstellungsverhältnis nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis, weil die Frau laut Vertrag selbst über ihre Arbeitszeit entscheiden konnte und es ihr u.a. frei stand, wann und in welchem Umfang sie Urlaub nehmen wolle. Die Finanzverwaltung schloss sich der Sozialversicherung an und behandelte den vom Ehegatten gezahlten Arbeitslohn nicht als solchen, sondern als gewerbliche Einkünfte. Dem Ärzteehepaar flatterten daraufhin Gewerbesteuermessbescheide zu. Die Zahnarztfrau legte zunächst Einspruch ein und ging letztlich vor das Finanzgericht.

Das Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stufte die Zahnarztfrau hingegen unter Berufung auf die Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV) als Arbeitnehmerin ein. Nach der LStDV ist Arbeitnehmer, wer in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt ist und aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Eine abweichende sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, keine Bindungswirkung, so die Finanzrichter (Urt.v. 23.01.2014, 6 K 2295/ 11). Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Fazit

Arbeitet die Zahnarztfrau in einem arbeitsvertraglich geregelten Anstellungsverhältnis, ist sie steuerlich als Arbeitnehmerin zu behandeln. Unabhängig davon lässt sich, sofern erwünscht, das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Sozialversicherung als selbständige Tätigkeit ausgestalten. Die Zahnarztfrau zahlt dann weder Sozialversicherungsbeiträge noch eine Gewerbesteuer.

Stand: 27. Mai 2014

Bild: iggyphoto - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Singen sind wir auch im Raum Engen, Radolfzell, Konstanz & Tuttlingen für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Spitznagel & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

OK